Seit dem 19. März 2022 gilt eine neue Coronaschutzverordnung. Sie enthält Regeländerungen, die wir in allen Räumen der angeschlossenen Gemeinden umsetzen müssen. Es gilt daher ab sofort folgendes:
Zutrittsbeschränkung
• Zutritt und Teilnahme an Veranstaltungen sind ohne Begrenzung der Personenzahl mit 3 G Nachweis möglich. Die entsprechenden Nachweise sind von den Teilnehmenden mitzuführen. Gibt es für Veranstaltungen eine verantwortliche Person, so hat diese die Teilnehmenden in ihrer Einladung darauf hinzuweisen und die Nachweise zu kontrollieren. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind von den Zutrittsbeschränkungen ausgenommen.
• Personen mit offensichtlichen Krankheitssymptomen dürfen nicht an Veranstaltungen in den Räumlichkeiten teilnehmen.
• Chorproben ohne Maske, sowie vergleichbare Veranstaltungen in Innenräumen sind ausschließlich nach der 2 G + Regelung (Geimpft oder Genesen + Test oder Booster-Impfung) gestattet.
Folgende Nachweise werden anerkannt:
Getestet
Schnelltests mit negativer Testbescheinigung nicht älter als 24 Stunden oder negativer PCR Test
nicht älter als 48 Stunden.
Geimpft
den Nachweis einer abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID 19 mit einem in der
Europäischen Union zugelassenen Impfstoff. Die 3. Impfung gilt als Booster Impfung.
Genesen
den Nachweis eines positiven PCR Testergebnisses, das min. 28 Tage sowie max. 90 Tage zurückliegt
-oder- den Nachweis eines positiven Testergebnisses in Verbindung mit dem Nachweis mindestens
einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument sind bei weiteren Kontrollen z.B. durch das Ordnungsamt vorzuzeigen. Wir weisen darauf hin, dass alle Verstöße mit Bußgeldern belegt werden können. Diese sind vom Veranstalter bzw. den Teilnehmern selbst zu tragen.
Maskenpflicht
die Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) in Innenräumen besteht weiterhin. Auf das Tragen einer Maske kann verzichtet werden
• bei ausschließlich privaten Zusammentreffen oder Feiern
• wenn alle Teilnehmenden einer Veranstaltung immunisiert und getestet sind bzw. über eine Boosterimpfung verfügen
• bei der Berufsausübung in Innenräumen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen
• bei Veranstaltungen und Versammlungen, an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben
• während der Sportausübung, sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können
• beim gemeinsamen Singen oder musizieren mit Blasinstrumenten wenn alle Teilnehmenden immunisiert und getestet oder geboostert sind
Darüber hinaus gelten folgende Hygieneregeln:
• Die Empfehlung den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen ist einzuhalten
• Die Hinweisschilder zu den Hygienemaßnahmen sind zu beachten
• Die Räume müssen alle 20 Minuten gelüftet werden
• Die Reinigung und Desinfizierung aller Kontaktflächen sind nach der Veranstaltung vorzunehmen
• Es wird empfohlen jederzeit eine FFP 2 Maske zu tragen
Diese Regelungen gelten bis auf Weiteres. Die aktuellen gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Anweisungen am Tag der Nutzung sind stets vorrangig zu beachten. Die Nutzung der Räume erfolgt auf eigenes Risiko.